Im Baugewerbe überwiegen Werklieferungen, da im Regelfall der leistende Unternehmer den von ihm benötigten Hauptstoff selbst beschafft und diesen dann mit dem Grundstück oder anderen Gebäudeteilen verbindet. Dabei ist es ausreichend, wenn der leistende Unternehmer von mehreren Hauptstoffen nur einen Hauptstoff oder auch nur einen Teil eines Hauptstoffs bei der Ausführung der Leistung selbst beschafft. Eine Werklieferung liegt nur dann nicht vor, wenn der leistende Unternehmer bei der Ausführung seiner Leistung nur Nebensachen oder Zutaten oder vom Leistungsempfänger gestelltes Material verwendet.

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung

Fliesenleger F hat den Auftrag übernommen, in einem Einfamilienhaus die Küche neu zu fliesen. Der Auftraggeber hat noch Bodenfliesen, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet werden; die Wandfliesen besorgt F. Es handelt sich bei der Leistung des F um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da F auch an der Beschaffung des Hauptstoffs mit beteiligt ist.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH[1] darauf abzustellen, ob aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters die Leistung eher als Lieferung oder eher als eine sonstige Leistung anzusehen ist.[2]

 
Wichtig

Qualitative Abgrenzung

Die Abgrenzung, ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, hat dabei nicht quantitativ (wurde für das Material oder für die Arbeitsleistung mehr berechnet), sondern qualitativ (was gibt der Leistung das Gepräge) zu erfolgen.

Werden von einem Unternehmer Reparaturarbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z. B. Reparaturen an nicht fest in einem Gebäude eingebauten Geräten) ausgeführt und entfällt vom Gesamtentgelt mehr als 50 % auf das bei der Ausführung der Leistung verwendete Material, kann aus Vereinfachungsgründen von einer Werklieferung ausgegangen werden.[3]

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