(1) 1Die Gemeinde kann

 

1.

im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;

 

2.

in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;

 

3.

[1]im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn

 

a)

diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und

 

b)

es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.

2Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. [2]3Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1§ 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2[3] [Bis 22.06.2021: Satz 1] ist anzuwenden. 2Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

[1] Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Anzuwenden ab 23.06.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Anzuwenden ab 23.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Anzuwenden ab 23.06.2021.

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