Hat der Unternehmer, der die Bauleistungen ausführen soll, eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts, ist es ganz einfach. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten.

 
Praxis-Tipp

Original der Freistellungsbescheinigung aushändigen lassen

Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie. Besser noch, der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.

Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf den konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.

Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen. Drängen sich aber Zweifel an der Richtigkeit auf, sollte er nicht auf eine weitergehende Kontrolle verzichten. Vorsicht ist geboten, wenn die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.

Im Zweifel kann der Auftraggeber

  • bei dem Finanzamt nachfragen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, oder
  • sich die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung über das Internet bestätigen lassen, dazu ruft er die Website des Bundeszentralamts für Steuern auf.[1] Dort klickt er das Feld Bauabzugsteuer an. Antwort erhält man nur, wenn man sich selbst registriert. Dann erfährt man auch, für welchen Zeitraum die Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden ist.
 
Praxis-Beispiel

Kontrolle der Freistellungsbescheinigung

Ein Unternehmer, der mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt wurde, legt dem Auftraggeber die Kopie einer Freistellungsbescheinigung vor. Das ist für den Auftraggeber eine erfreuliche Situation, weil er dadurch nichts mit der 15 %igen Bauabzugsteuer zu tun hat. Wenn der Auftraggeber aber feststellt, dass die Kopie manipuliert worden sein könnte, sollte er nicht darauf verzichten, sich die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung bestätigen zu lassen. Stellt sich heraus, dass die Kopie der Bescheinigung manipuliert wurde, haftet der Auftraggeber für die 15 %ige Abzugssteuer. Das sollte er durch eine Kontrolle vermeiden.

Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es,

  • eine allgemeine, zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben,
  • eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.

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