Es muss keine Bauabzugsteuer einbehalten werden, wenn die Bauleistungen für die selbst bewohnte Immobilie in Auftrag gegeben wird, z. B. für das eigene Einfamilienhaus. Befindet sich die Wohnung in einem gemischt genutzten Objekt müssen die Bauleistungen aufgeteilt werden:

  • Bei vermieteten Wohnungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten.
  • Bei Bauleistungen, die auf die eigene private Wohnung entfallen, besteht keine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten.
  • Bauleistungen für Gemeinschaftsräume bzw. -flächen, z. B. Flure und Treppenhäuser, werden dem Bereich der überwiegenden Nutzung zugeordnet.
 
Praxis-Beispiel

Aufteilung der Baumaßnahme

Jemand ist Eigentümer eines Hauses mit 4 Wohnungen. Eine Wohnung bewohnt er selbst, die übrigen 3 Wohnungen hat er vermietet. Er lässt neue Fenster in allen Wohnungen, im Treppenhaus und in den Fluren einbauen. Soweit er Fenster in seiner privaten Wohnung einbauen lässt, braucht er keine Bauabzugsteuer einzubehalten. Die Bauleistungen für die vermieteten Wohnungen unterliegen der Bauabzugsteuer, ebenso der Einbau der neuen Fenster im Treppenhaus und in den Fluren, weil die Vermietung der Wohnungen überwiegt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeiten an Gemeinschaftsflächen

Jemand ist Eigentümer eines Hauses mit 4 Wohnungen. Eine Wohnung bewohnt er selbst, die übrigen 3 Wohnungen hat er vermietet. Er lässt das Dach neu eindecken und die Außenfassade streichen. Es muss die Bauabzugsteuer einbehalten werden, weil die Arbeiten an Gemeinschaftsflächen ausgeführt wurden, die der Vermietung der Wohnungen zuzuordnen sind, weil diese überwiegt.

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