Kommt es zur Einbehaltungsverpflichtung seitens des Auftraggebers, ist ein Steuerabzug von der Gegenleistung i. H. v. 15 % vorzunehmen. Das Gesetz definiert die Gegenleistung als Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist. Der Steuerabzug entsteht auch bei Anzahlungen und Teilzahlungen. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung) erbracht wurde, an das für den Leistenden zuständige Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und abzuführen.

Selbstverständlich schuldet der inländische Bauunternehmer bzw. der Auftraggeber gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer in voller Höhe des vereinbarten Entgelts, bei Anzahlungen des vereinnahmten Entgelts.

Nichts anderes ergibt sich für die Einbehaltungspflicht bei einem ausländischen Bauunternehmer. Erbringt dieser in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Bauleistungen, schuldet nicht er, sondern gem. § 13b UStG sein Auftraggeber die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren). Gleichwohl verbleibt es bei der ertragsteuerlichen Verpflichtung zur Einbehaltung der Ertragsteuer vom fälligen Zahlbetrag, der um die umsatzsteuerliche Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers fiktiv erhöht wird.

 
Praxis-Beispiel

Bauabzugsteuer bei gleichzeitigem Reverse-Charge-Verfahren

Die A-GmbH beauftragt einen niederländischen Heizungsinstallateur mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage in ihrem Bürogebäude. Das niederländische Unternehmen ist nicht im Besitz einer Freistellungsbescheinigung. Nach Abschluss der Arbeiten erhält die A-GmbH eine Rechnung über 150.000 EUR mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG.

Die A-GmbH schuldet gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt den Umsatzsteuerbetrag i. H. v. 150.000 EUR × 19 % = 28.500 EUR, der unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Obwohl für die A-GmbH nur eine Zahlungsverpflichtung von 150.000 EUR gegenüber dem niederländischen Bauunternehmen besteht, ist der Steuerabzugsbetrag gem. § 48 EStG vom Entgelt zzgl. der Umsatzsteuer zu ermitteln (178.500 EUR × 15 % = 26.775 EUR). Folglich sind von der A-GmbH nur 123.225 EUR an die niederländische Installationsfirma und 26.775 EUR an das für die Besteuerung niederländischer Unternehmer zuständige Finanzamt Kleve zu überweisen.

Zu weiteren Einzelheiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl. das Merkblatt des BMF zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft[1] und das BMF-Schreiben vom 19.7.2022.[2]

Vom Auftraggeber einbehaltene und abgeführte Abzugsteuerbeträge werden dem Bauunternehmen in folgender Reihenfolge auf dessen Steuerschulden angerechnet: Einbehaltene und angemeldete Lohnsteuerbeträge der Arbeitnehmer, Vorauszahlungen auf die eigene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, veranlagte Einkommensteuer/Körperschaftsteuer für den Zeitraum der Bauleistung, eigene anzumeldende und abzuführende Bauabzugsteuerbeträge.

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