Zur Einbehaltung und Abführung an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt verpflichtet ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber), sofern er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und sich die Bauleistung auf ein Grundstück in Deutschland bezieht. Betroffen sind also auch Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze erbringen (Ärzte, Versicherungsvertreter u. Ä.), Kleinunternehmer und pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sowie z. B. Städte und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 
Praxis-Beispiel

Wer ist zum Abzug verpflichtet?

  • Vermieter von Grundstücken und Gebäuden, die Bauleistungen in Anspruch nehmen, sind abzugsverpflichtet, wenn die Bagatellgrenzen[1] überschritten sind. Besonderheiten gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Bauleistungen für das Sondereigentum ist der Sondereigentümer zum Steuerabzug verpflichtet. Für Bauleistungen an das Gemeinschaftseigentum gilt die Wohnungseigentümergemeinschaft als Leistungsempfänger und Abzugsverpflichteter;
  • Generalunternehmer gelten auch als Abzugsverpflichtete, wenn sie lediglich die Leistungen der Subunternehmer abrechnen. Im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sind sie dagegen Bauleistende und wie ihre Subunternehmer verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Leistungen von Bauträgern unterliegen dann dem Steuerabzug, wenn der Abnehmer des Bauwerks als Bauherr anzusehen ist;
  • Organträger sind für den Bezug von Bauleistungen eines Unternehmers außerhalb des Organkreises durch eine Organgesellschaft abzugsverpflichtet; dies gilt nicht für die sog. Innenumsätze. Erfolgt die Durchführung des Steuerabzugs durch eine Organgesellschaft im Auftrag des Organträgers, wird dies nicht beanstandet.

Bei Unternehmern wird auf die Einbehaltungsverpflichtung verzichtet, wenn sie die Bauleistungen voll oder überwiegend für ihren nichtunternehmerischen Bereich verwenden.

[1] S. Abschnitt 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge