Überblick

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) hat der deutsche Gesetzgeber im September 2013 die als Basel III-Reformpaket bezeichneten Beschlüsse der Gruppe der Zentralbankgouverneure und Chefs der Bankaufsichtsbehörden als übergeordnete Instanz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu neuen Kapital- und Liquiditätsvorschriften für Bankinstitute umgesetzt. Damit stieg für Kreditinstitute schrittweise das vorzuhaltende Eigenkapital deutlich und es ist zudem ein zusätzlicher Kapitalpuffer anzulegen, um etwaige Verluste selbst auffangen zu können. Die Regelungen sind zum 1.1.2014 in Kraft getreten, die Anwendung hatte schrittweise bis 2019 zu erfolgen (§ 64 r KWG). Am 14.1.2019 wurde vom Basler Ausschuss eine als Basel-III-Finalisierungspaket bezeichnete weitere Konkretisierung beschlossen, die zu einer weiteren Verschärfung der Regulierung für Kreditinstitute ab 2022 führen soll und noch in nationales Recht umzusetzen ist. Da es sich aus der Sicht der Kreditinstitute nicht um eine Finalisierung, sondern um weitere Maßnahmen zur Reglementierung der Kreditvergabe handelt, wird dieses letzte Paket auch als Basel IV bezeichnet, was es etwas unübersichtlich macht.

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