Die Gruppe der Zentralbankgouverneure und Chefs der Bankaufsichtsbehörden als übergeordnete Instanz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat erstmals am 12.9.2010 neue Kapital- und Liquiditätsvorschriften für Bankinstitute bekannt gegeben, die in mehreren Schritten weiter ausgestaltet wurden (zuletzt erfolgte am 7.12.2017 die Einarbeitung der Ergebnisse der Nachkrisen-Betrachtung, nachdem Anfang 2013 die endgültigen Regeln zur Liquidity Coverage Ratio eingefügt wurden).[1] Diese Finalisierung von Basel III wurde am 14.1.2019 durch das Aufsichtsgremium des Basler Ausschusses, die Gruppe der Zentralbankgouverneure und Aufsichtsleiter (GHOS) gebilligt[2] und wird von Kreditinstituten inzwischen häufig als Basel IV bezeichnet, da mit diesen eine weitere Verschärfung der Regeln für die Eigenkapitalunterlegung einhergehen.

Die Regierungschefs haben unmittelbar nach der Finanzmarktkrise auf dem G20-Gipfel in Seoul im November 2010 die Regeln grundsätzlich verabschiedet. In der EU ist das Basel-III-Paket in die erst am 16.4.2013 verabschiedete Richtlinie Capital Requirements Directive CRD IV eingegangen, die am 26.6.2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und damit seit dem 1.1.2014 gilt. Das Umsetzungsgesetz in nationales Recht erfolgte im September 2013 mit der Einrichtung der weiteren Befugnisse zur Bestimmung der konkreten Werte der Eigenkapitalhinterlegung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Die Anwendung erfolgte seit dem 1.1.2014 schrittweise, wobei grundsätzlich am vereinbarten Zeitplan mit Abschluss der Umsetzung 2019 festgehalten wurde. Die Regelungen werden als Basel III bezeichnet[3] und basieren auf den seit 2007 in Deutschland umgesetzten Regeln nach Basel II. Zentrale Zielsetzung ist die weitere Stabilisierung des globalen Banksystems etwas durch mehr von den Kreditinstituten zu hinterlegenden Eigenkapitals.

Konkret verlangen die Beschlüsse von Basel III, dass die Kernkapitalquote der Banken bis zum 1.1.2015 von 4 % auf 6 % zu erhöhen war. Diese Mindestanforderung verlangte eine Erhöhung des harten Kernkapitals von 2 % auf 4,5 % und zudem einen Anteil des weichen Kernkapitals von 1,5 %. Neben dem Kernkapital ist das Ergänzungskapital eine weitere Komponente des Eigenkapitals einer Bank. Es umfasst u. a. Genussrechte und langfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Entsprechend den Regelungen nach Basel III muss das Ergänzungskapital 2 % betragen. Mit diesen Regelungen kam es somit zunächst lediglich zu einer strengeren Berechnung des Eigenkapitals, was aber weiterhin – wie auch nach Basel II – 8 % betragen musste.

Zusätzliches Kapitalerhaltungspolster

Allerdings sehen die Regelungen von Basel III zusätzlich als neue Komponente zum Kernkapital ein Kapitalerhaltungspolster i. H. v. 2,5 % vor, das seit dem Jahr 2016 schrittweise aufgebaut werden muss. Diese Reservekomponente hat aus hartem Kernkapital zu bestehen und soll gewährleisten, dass Banken in Krisensituationen zur Kompensation von Verlusten über entsprechende Reserven verfügen. Zwar wird es den Banken gestattet, im Falle einer Krisensituation das Kapitalerhaltungspolster zu beanspruchen, doch je näher die Eigenkapitalquote einer Bank an die Mindestanforderungen heranrückt, desto strengere Auflagen sieht Basel III hinsichtlich der Gewinnausschüttung vor. Hierdurch soll es vermieden werden, dass Banken in Zeiten von schlechter Eigenkapitalverfügbarkeit trotzdem weiterhin Ausschüttungen in Form von versteckten Bonuszahlungen oder hohen Dividenden vornehmen.

Zusätzliches antizyklisches Kapitalpolster

Des Weiteren ist für die einzelnen Länder als weiterer notwendiger Bestandteil ein antizyklisches Kapitalpolster vorgesehen, das aus hartem oder sonstigem Kapital besteht und je nach Gegebenheiten des Landes bis zu 2,5 % betragen kann. Die Zielsetzung hinter dieser Komponente besteht darin, den Bankensektor vor Phasen eines übermäßig hohen Kreditwachstums zu schützen. Insgesamt könnte das gesamte vorzuhaltende Eigenkapital im Falle des maximalen antizyklischen Kapitalpolsters auf bis zu 13 % steigen.

Zusätzliche Anforderungen für systemrelevante Kreditinstitute

Seit dem 1.1.2016 haben als systemrelevant eingestufte Kreditinstitute zusätzlich einen weiteren Puffer verordnet bekommen. Dabei wird in global-systemrelevante und in andere systemrelevante Institute unterschieden; die Kriterien für die Bestimmung wurden bis zum 1.1.2015 verabschiedet. Die Forderungen für einen zusätzlichen Puffer, der aus hartem Kernkapital zu füllen ist, kann in der höchsten Klasse der global-systemrelevanten Institute 1 % bis 3,5 % des Gesamtforderungsbetrags erreichen.[4]

In Deutschland ist aktuell primär die Deutsche Bank betroffen, die mit einem zusätzlichen Kernkapital von 1,5 % nun in der Gruppe 2 mit 8 anderen Banken zusammen nach JP Morgan Chase, Citigroup und HSBC als eine der am systemrelevantesten eingeschätzten Banken weltweit eingestuft ist.[5] Neben diesen Mindestanforderungen werden weitere regulatorische Schritte durchgeführt. So soll einers...

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