Kommentar

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 25% erheben, wenn er steuerpflichtigen Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen zahlt ( § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ). Dies sind nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Das ist einmal der Wert der Betriebsveranstaltung als solcher. Dies können zum anderen Zuwendungen sein, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und die auch für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als „unüblich” eingestuft werden ( Abschn. 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 1996 ). Mit dieser Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hätte, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit den auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuern zu belasten.

Demgegenüber unterliegen während einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) überreichte Geld geschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der pauschalen Besteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25% ( § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ), sondern können nur mit dem (höheren) Pauschsteuersatz des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert werden ( Lohnsteuer-Pauschalierung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.02.1997, VI R 3/96

Zur Erläuterung:

Die Kosten für die eigentliche Weihnachtsfeier, einer Betriebsveranstaltung i.S.v. Abschn. 72 , hatten sich im Streitfall auf weniger als 200 DM belaufen und waren deshalb zu Recht lohnsteuerfrei belassen worden (vgl. Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2). Im Rahmen dieser Weihnachtsfeier war den Mitarbeitern ein Geschenkkästchen mit einer Sonderzuwendung von je 1.000 DM in bar überreicht worden. Die in dieser Weise den Arbeitnehmern gewährten Geldgeschenke sah der Arbeitgeber zwar als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, unterwarf die Geldgeschenke jedoch dem Pauschsteuersatz von nur 25% ( § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ). Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß die Lohnsteuer auf die Geldgeschenke gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Anwendung eines Netto steuersatzes von 51,9% nachzufordern sei, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die Geldgeschenke nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Dieser Ansicht folgte der BFH in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung unter eingehender und überzeugender Auseinandersetzung mit der Rechtsentwicklung zur Lohnsteuerpauschalierung. Insbesondere wird dargelegt, daß Bar zuwendungen anläßlich von Betriebsveranstaltungen seit jeher von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen waren.

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