Leitsatz

Das Finanzgericht Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Für einen Abzug von anteiligen Anschaffungskosten der hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum.

 

Sachverhalt

Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und urteilte, dass der Steuereinbehalt zutreffend auf den kompletten (ungeminderten) Barausgleich berechnet worden ist.

Erhält ein Steuerpflichtiger bei einem Aktientausch (nach § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG) zusätzlich zu den eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese muss in voller Höhe und ohne Abzug von Anschaffungskosten angesetzt werden. Die vom Kläger begehrte Auslegung des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG, wonach bei der Besteuerung der Barabfindung anteilige Anschaffungskosten der hingegebenen Aktien in Abzug zu bringen sind, scheidet aus. Sie scheitert nach Gerichtsmeinung am eindeutigen Gesetzeswortlaut, am Normzweck und am systematischen Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 4a Satz 1 und Satz 2 EStG.

 

Hinweis

Das Finanzgericht stufte die Regelungen des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG als verfassungskonform ein.

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof mittlerweile unter dem Az. VIII R 44/18 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 09.10.2018, 2 K 3516/17 E

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