Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil v. 24.10.2013, dass Zahlungen eines Musikverlags an einen Musikproduzenten als gewinnerhöhender Vorschuss zu erfassen sind. Gegen die Annahme einer erfolgsneutralen Darlehenszahlung sprach, dass die Vertragsparteien die Zahlung zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart hatten.

 

Sachverhalt

Ein freiberuflicher Autor und Musikproduzent (Einnahmen-Überschussrechner) schloss einen Autoren-Exklusivvertrag mit einem Verlag, worin eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Publikation und verlegerischen Auswertung von Werken der Tonkunst vereinbart war. Im Zuge einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die geflossenen Gelder aus dem Vertrag nicht (erfolgsneutral) als Darlehen zu werten sind, sondern als (gewinnerhöhende) Vorschüsse auf noch zu erbringende Leistungen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Zahlungen zu Recht als Vorschuss qualifiziert hatte. Hierfür sprach, dass die Vertragsparteien im Exklusivvertrag ausdrücklich die Begriffe"Vorschuss" und "Vorauszahlung" verwendet hatten. Weiterer wesentlicher Anhaltspunkt für die Annahme einer Vorschusszahlung war, dass Autor und Verlag im Vertrag eine Mindestablieferungsverpflichtung von 10 Werken pro Jahr vereinbart hatten. Sofern der Autor weniger Werke lieferte, sollte sich das Vertragsjahr automatisch verlängern, bis der Autor die 10 Werke geliefert hatte. Hieraus folgerte das FG, dass die Vertragsparteien keine vom Grundgeschäft unabhängige Schuld begründen wollten (= Kriterium für Vorschussgewährung). Gegen die Annahme einer Darlehenszahlung sprach für das FG, dass die Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden waren.

 

Hinweis

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/14 anhängig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einem Vorschuss eine Vorauszahlung auf noch zu bewirkende Leistungen zu verstehen. Vorschüsse sind im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung mit Zufluss als Betriebseinnahme zu versteuern, eine Rückzahlung von Vorschüssen führt zu Betriebsausgaben. Anders fällt die Wertung bei Darlehenszahlungen aus: Bei ihnen resultiert der Geldeingang aus der Schuldaufnahme und verhält sich erfolgsneutral (keine Betriebseinnahme).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013, 4 K 4311/10

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