Leitsatz

1. Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1 UStG 2005, Art. 73, 78, 79 MwStSystRL, § 7 Abs. 2 SpielbkG HE 1988, § 14 Abs. 2 und 3 SpielbkG HE 2007

 

Sachverhalt

Die Klägerin bot Glücksspiele an Automaten an. Bei einem Teil der Automaten wird automatisch ein Tronc einbehalten, wenn der Spieler auf eine Zahl setzt und gewinnt. D.h. der Spieler erhält nur den geminderten Betrag ausgeschüttet. Darauf wird auf dem Automaten hingewiesen. Mit dem Hinweis, der Spieler könne sich ja entscheiden, an welchem Automaten er spiele, ließ die Klägerin den Tronceinbehalt bei der USt-Erklärung unberücksichtigt (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 22.04.2009, 6 K 697/09, Haufe-Index 2212936, EFG 2009, 1787).

 

Entscheidung

Die wesentlichen Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Ob Billigkeitsgründe eine Ermäßigung bei der Spielbankabgabe erfordern könnten, berührt die USt nicht.

 

Hinweis

1. Umsätze aus der entgeltlichen Einräumung einer Spielmöglichkeit an Spielautomaten unterliegen der USt nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG; dies ist richtlinienkonform.

2. Zum Entgelt gehört auch der unter genau bestimmten Voraussetzungen automatisch einbehaltene Tronc. Anders als beim "gewöhnlichen" Tronc ist der Spieler nicht frei in seiner Entscheidung, ob und in welcher Höhe er, wenn er gewinnt, den Tronc am Spieltisch "füttert". Erst mit dem Einwurf in den betreffenden Automaten mit dem automatisch einbehaltenen Tronceinbehalt kommt es zu einer Leistungsbeziehung, dem Spielvertrag, zwischen Spieler und Aufsteller. Ohne Bedeutung ist daher der Hinweis auf den Automaten und auf den Tronceinbehalt und, dass sich der Spieler zwischen Automaten entscheiden kann.

3. Umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist, ob und wie die Weiterleitung an das Personal sichergestellt ist. Der EuGH hat zum Bedienungszuschlag entschieden, dass nur die ausdrücklich in der 6. EG-RL genannten Beträge wie z.B. Skonto, Rabatte (Art. 11 Teil A Abs. 3 der 6. EG-RL [§ 10 Abs. 1 UStG]) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden dürfen. Gleiches gilt für den Tronc, der nach Landesrecht nach Abzug einer Abgabe für gemeinnützige Zwecke an das Spielbankpersonal auszukehren ist. Denn die Verwendung des Entgelts ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Der vom EuGH entschiedene Fall "Glawe", der zur Stützung der gegenteiligen Ansicht zitiert wird, hatte die Besonderheit, dass der Unternehmer technisch und gegenständlich nicht über einen Teil des Einwurfs verfügen konnte. Ist das nicht der Fall, greifen diese Grundsätze nicht ein.

4.§ 10 Abs. 3 UStG (durchlaufende Beträge) setzt die Vereinnahmung im fremden Namen – d.h. lediglich als Zahlstelle – voraus.

5. Troncabgabe und Vergnügungssteuer erfüllen nicht die Charakteristika einer Mehrwertsteuer; ein Abzug anderer Steuern, Abschöpfungen und Abgaben als die Mehrwertsteuer ist nach § 10 UStG nicht zulässig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.09.2010 – V R 32/09

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