Die Austritts- bzw. Kündigungserklärung hat einen Anspruch des Austretenden auf Abnahme seines Geschäftsanteils gegen Abfindung zur Folge. Dabei steht der GmbH ein Wahlrecht zwischen der Einziehung, dem Erwerb eigener Geschäftsanteile oder der Vermittlung der Abtretung an Gesellschafter oder an Dritte zu. Dieses Wahlrecht der GmbH wird von der Gesellschafterversammlung ausgeübt. Durch die Kündigung geht der Geschäftsanteil nicht unter.

Erfolgt der Vollzug des Austritts gegen Abfindung nicht in angemessener Zeit im Anschluss an die Austrittserklärung, berechtigt dies den austretenden Gesellschafter zur Erhebung einer Auflösungsklage nach § 61 Abs. 1 GmbHG.

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