Ist ein wichtiger Austrittsgrund gegeben bzw. sind die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten Austrittsrechts erfüllt, kann sich der austretende Gesellschafter durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft von der GmbH lösen. Der Austritt – aus wichtigem Grund oder aufgrund eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Austrittsrechts – löst einen Abfindungsanspruch des Austretenden aus. Der austretende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils. Allerdings kann insoweit der Gesellschaftsvertrag einen niedrigeren Wert bestimmen. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung.

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