Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe vereinbart werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Dieses Austrittsrecht kann so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder die Gesellschafter die Gesellschaft auflösen. Ohne eine derartige gesellschaftsvertragliche Austrittsregelung steht den Gesellschaftern grundsätzlich kein ordentliches Kündigungs- bzw. Austrittsrecht zu. In der Praxis weit verbreitet ist das Recht jedes Gesellschafters, aus der Gesellschaft ohne Angabe von Gründen zum Schluss eines Kalenderjahres auszutreten.
Genaue Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren
Wird das Austrittsrecht bzw. das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag geregelt, sollten die Bedingungen des Austritts festgehalten werden. Tritt ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, geht sein Geschäftsanteil nicht unter. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass dieser von der Gesellschaft eingezogen, von einem der Gesellschafter oder von der GmbH selbst übernommen oder auf einen Dritten übertragen wird.
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