Überblick

Weder ein Einspruch noch eine Klage oder Revision haben – von Ausnahmen abgesehen (§ 284 Abs. 6 AO, § 361 Abs. 4 AO, § 69 Abs. 5 FGO) – aufschiebende Wirkung. Trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs ist der angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar, muss also z. B. der Steuerpflichtige die streitige Steuer zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich. Ist ein Verwaltungsakt schon vollzogen, z. B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde, kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Eine Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen bzw. einbehaltener Abzugsbeträge, z. B. Lohn- oder Kapitalertragsteuer, ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.

Der folgende Beitrag erläutert zunächst die materiellen und formellen Voraussetzungen, die für eine Aussetzung der Vollziehung zu beachten sind. Danach geht er auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Aussetzung im Einspruchsverfahren einerseits und im Klageverfahren andererseits ein. Abschließend stellt er kurz die Wirkungen einer gewährten Aussetzung dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen für die Aussetzung der Vollziehung sind § 361 AO und § 69 FGO. Bei deren Auslegung kann auf eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden. Unbedingt zurate zu ziehen in der Anwendungspraxis sind die ausführlichen Verwaltungsanweisungen im AEAO.

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