Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Finanzamt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen. Die Aussetzung der Vollziehung – ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt – führt nach § 231 Abs. 1 AO zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung.[1] Soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, werden nach § 237 AO Aussetzungszinsen i. H. v. 0,5 % pro Monat erhoben.

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