Leitsatz

Verfügt ein Selbstständiger in seiner Praxis über einen Schreibtischarbeitsplatz kann ein häusliches Arbeitszimmer dann beschränkt abziehbar sein, wenn die Praxisräume für die Erledigung von Büroarbeiten nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind.

 

Sachverhalt

Im Streitfall war in den Praxisräumen eines selbstständigen Logopäden zwar ein Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, er nutzte zur Erledigung von Büroarbeiten aber ein häusliches Arbeitszimmer. In der Praxis war die Erledigung von Büroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt möglich. Das Finanzamt gewährte keinen Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers, weil nach seiner Auffassung für die Bürotätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

 

Entscheidung

Der Kläger hatte unstreitig in seiner Wohnung bzw. in seinem privat genutzten Haus ein eingerichtetes häusliches Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit entschieden, dass anders als bei einem Arbeitnehmer der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen im Büro bzw. in der Praxis bereits indiziert, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Zu der Frage, ob der betriebliche Arbeitsplatz jedoch auch zumutbar ist, hat der Bundesfinanzhof darauf abgestellt, ob ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Denn nur dann sei der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Müsse er dagegen dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, komme das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer nicht zum Tragen. Der Steuerpflichtige könne sich den Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht entziehen.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts stehe im Streitfall dem Kläger für die Ausübung seiner erforderlichen Büro- und Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung, sodass die Kosten des Arbeitszimmers bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250,00 Euro abgezogen werden könnten. Die Betriebsräume seinen nur eingeschränkt für diese Tätigkeiten nutzbar, die vorwiegend als Therapieräume ausgestattet seien, in denen sich Patienten aufhalten. Büroarbeiten mit Patientendaten sowie Lohnabrechnungen seien aber vertraulich vorzunehmen und könnten deswegen nicht in der Praxis erfolgen.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az des BFH III R 9/16). Einsprüche in vergleichbaren Fällen können folglich unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2016, 4 K 362/15

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