Kommentar

Aufwendungen für eine Kurreise sind nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen ( Außergewöhnliche Belastung ) zu berücksichtigen, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint ( BFH, Urteile v. 11. 12. 1987, III R 95/85, BStBl 1988 II S. 275 und v. 12. 6. 1991, III R 102/89, BStBl 1991 II S.763 ). Zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Kurreise ist regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Kurort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht. Denn nicht das Finanzamt, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der Medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278 SGB V besitzt zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen beurteilen zu können ( BFH, Urteil v. 14.8. 1997, III R 67/96, BStBl 1997 II S. 732 ).

Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur. Die Anerkennung solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird ( Krankheitskosten ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1997, III R 35/97

Hinweise:

Da der BFH zur Notwendigkeit einer Begleitung bei Kuraufenthalten in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung erstmals ausdrücklich besondere Nachweisanforderungen aufgestellt hat, wurde es vom Gericht als gerechtfertigt angesehen, zuzulassen, daß die Kläger eine amtsärztliche Bestätigung noch nachträglich beibringen dürfen. Diese Erleichterung dürfte in allen vergleichbaren Fällen zu gewähren sein, soweit die Aufwendungen vor Bekanntgabe der vorstehenden Entscheidung entstanden sind.

Daß im Einzelfall die Notwendigkeit einer Begleitperson auch ohne eine medizinische Begutachtung durch den Amtsarzt oder vergleichbare Stellen aufgrund feststehender objektiver Umstände offenkundig sein kann, schließt der III. Senat des BFH nicht aus. Offenkundig dürfte die Notwendigkeit der Begleitperson etwa bei einer i.S. des § 33b Abs. 6 EStG hilflosen Person , aber auch bei einer Kurreise eines sehr jungen Kindes sein (vgl. FG Münster, Urteil v. 24. 5. 1996, 13 K 4024/94 E, EFG 1996 S. 926 für ein 9jähriges Kind). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

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