Die Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung wird nur auf Antrag gewährt. Eine Frist dafür ist nicht vorgesehen. Deshalb kann der Antrag auch noch im Klageverfahren, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, vor dem Finanzgericht gestellt werden.[1] Für die Praxis ist ein detaillierter Antrag unerlässlich, da das Finanzamt ohne entsprechende Darlegung keine Kenntnis von den Umständen haben kann.

Außergewöhnliche Belastungen können als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden[2], wenn die Eintragungsgrenze von insgesamt 600 EUR überschritten ist.

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