Die Tatsachen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Wegen der Gefahr des Missbrauchs stellen Verwaltung und Rechtsprechung z. T. strenge Anforderungen an die Nachweisführung. Bei Krankheitskosten ist grundsätzlich die vorherige Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich.[1]

Für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, Beseitigung gesundheitsgefährdender Gegenstände (Asbest usw.), behindertengerechte Wohnungsausstattung, Begleitung durch eine Betreuungsperson, als medizinische Hilfsmittel geltend gemachte allgemeine Gebrauchsgegenstände, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frischzellenbehandlungen, Ayurveda-Kuren usw. wurde bisher ein vor dem Kauf bzw. der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest verlangt.[2]

 
Wichtig

Nachweis von Krankheitskosten

Dieser Nachweis ist jetzt gesetzlich in § 64 EStDV – mit Rückwirkung[3] – geregelt: Für die Kosten von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln genügt wie bisher die vorherige Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Der formalisierte Nachweis ist für jedes einzelne Präparat zu führen.[4]

In weiteren einzeln aufgeführten Fällen wird ein vor Beginn der Maßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Das betrifft: Bade-, Heil- und Vorsorgekuren, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung eines Kindes wegen Legasthenie oder anderer Behinderung, Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson, allgemeine Gebrauchsgegenstände als medizinische Hilfsmittel, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frischzellentherapie usw. Für Besuchsfahrten zum im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind ist die Bestätigung des Krankenhausarztes erforderlich, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen kann. Besonders zu beachten ist, dass für die nicht unter den Katalog des § 64 EStDV fallenden medizinischen Maßnahmen der formalisierte Nachweis nicht gilt.[5]

Grundsätzlich trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast und er trägt daher grundsätzlich das Risiko, dass das Finanzamt und letztlich das FG – auch unter Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – die medizinische Indikation einer nicht zweifelsfreien Maßnahme im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann. Es empfiehlt sich daher auch in den übrigen, nicht von § 64 EStDV erfassten Fällen (z. B. behindertengerechte Ausstattung, Asbestbeseitigung, Pflegeheimunterbringung, Liposuktion[6]) nach wie vor, bereits vor der Maßnahme durch eine entsprechende Begutachtung die medizinische Notwendigkeit feststellen zu lassen. Der formalisierte Nachweis (amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes) gilt auch für den Fall, dass eine Erkrankung mit nur noch begrenzter Lebenserwartung vorliegt.[7]

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