Rechtliche Gründe können sich aus dem Gesetz (Unterhaltspflicht, Schadensersatz z. B. infolge deliktischer Haftung), aus Verfügungen der Behörden (Aufforderung zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands) oder aus Verträgen ergeben und dürfen vom Steuerpflichtigen nicht selbst gesetzt sein.[1] Verneint wurde z. B. die rechtliche Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, Aufwendungen für eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung i. H. v. umgerechnet 350.000 EUR für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.[2] Insoweit besteht keine rechtliche (und auch keine sittliche) Unterhaltsverpflichtung.

Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung können für sich allein regelmäßig eine Zwangsläufigkeit nicht begründen. Vielmehr muss in derartigen Fällen zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine von außen wirkende weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Leistung gerade dieser Aufwendungen hinzutreten. So hat der BFH z. B. Kapitalabfindungen zur Abgeltung in der Vergangenheit entstandener sowie künftig entstehender Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.[3]

 
Wichtig

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das generelle Abzugsverbot von Prozesskosten gilt auch für die Aufwendungen zur Führung eines Rechtsstreits eines Dritten, z. B. eines Angehörigen.[4]

Unter Existenzgrundlage versteht der BFH nur die materielle Existenzgrundlage. Prozesskosten sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.[5] Vor der Gesetzesänderung (ab 2013) anerkannte der BFH auch die Kosten der Ehescheidung und in Fällen, in denen der Kernbereich menschlichen Lebens berührt war ("immaterielle Existenzgrundlage"), als außergewöhnliche Belastung. Diese Rechtsprechung hat der BFH unter Hinweis auf die Gesezesänderung aufgegeben. Der Kernbereich menschlichen Lebens ist z. B. berührt, wenn das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern im Zivilprozess durchgesetzt wird. Der BFH sieht in solchen Fällen den existenziell wichtigen Bereich nicht mehr als betroffen an.[6]

Im Schrifttum wird allerdings mit guten Gründen vertreten, die vor der Gesetzesänderung anerkannten Ausnahmen von dem generellen Abzugsverbot (Scheidung, Kernbereich menschlichen Lebens) seien weiterhin anzuerkennen.[7]

 
Wichtig

Scheidungskosten nicht abziehbar

Anders als nach der früheren Rechtsprechung erkennt der BFH aufgrund der seit 2013 geltenden Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das Abzugsverbot für Prozesskosten.[8]

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