Aufwendungen, die begrifflich zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.[1] Dies gilt auch insoweit, als diese Aufwendungen infolge von Höchstbeträgen oder wegen Inanspruchnahme von Pauschbeträgen sich konkret nicht oder nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken.[2]

Ausnahmen bestehen bei Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung[3] und für Schulgeld an Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierten Schulen.[4] Diese Aufwendungen sind teilweise als Sonderausgaben abziehbar[5] und können, soweit die Höchstbeträge überschritten sind, bei Zwangsläufigkeit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.[6]

Ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen sind Aufwendungen für Diätverpflegung[7], ebenso Prozesskosten, wenn nicht die Existenzgrundlage betroffen ist.[8]

 
Wichtig

Abzugszeitpunkt im Jahr der Darlehensaufnahme

Außergewöhnliche Belastungen sind im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, ggf. vermindert um zu erwartende Ersatzleistungen, abziehbar. Das bedeutet: Wenn die Aufwendungen aus einem Darlehen[9] bestritten werden, sind sie im Jahr der Zahlung, nicht der Darlehenstilgung, zu berücksichtigen.[10] Ersatzleistungen (Erstattungen) sind dagegen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zuflusses jedenfalls im Verausgabungsjahr gegenzurechnen, auch wenn sie erst später zufließen.[11]

An den Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von außergewöhnlichen Belastungen werden von der Finanzverwaltung[12] und von der Rechtsprechung[13] strenge Anforderungen gestellt. Dazu betont der BFH, dass der Steuerpflichtige das Nachweisrisiko trägt und daher gehalten ist, sich rechtzeitig die notwendigen Beweismittel zu beschaffen.[14]

 
Wichtig

Formalisierter Nachweis von Krankheitskosten

Für Krankheitskosten ist gesetzlich geregelt, dass als Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ein vorheriges ärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des Amtsarzts oder des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) erforderlich ist.[15]

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