Diese sind nach der Rechtsprechung keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.[1] Die einfache Fahrlässigkeit i. S. eines auch bei gewissenhaften Menschen vorkommenden, nicht ins Gewicht fallenden Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schließt die Annahme der Zwangsläufigkeit ausnahmsweise nicht aus. Das wurde z. B. bei Zerstörung des Motors eines gemieteten Kfz aufgrund eines einfachen Schaltfehlers angenommen.[2] Schadensersatz aus Gefährdungshaftung wegen Tierhaltung, z. B. wegen Haltung eines Hundes, wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Zwangsläufigkeit hinsichtlich der Tierhaltung und der Zahlungspflicht gegeben ist.[3]

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