Aufwendungen der Unterhaltspflichtigen für den Privatschulbesuch eines Kindes: nein.[1] Das gilt auch für Schulgeldzahlungen an einer fremdsprachigen Schule im Inland, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten[2], sowie für die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einem Internat mit Hochbegabtenförderung[3] oder die Unterbringung eines schwer erziehbaren Kindes in einer geeigneten Schuleinrichtung. Die Aufwendungen sind regelmäßig durch Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie Ausbildungsfreibetrag abgegolten.

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine andere Beurteilung geboten sein. Schulgeldzahlungen für den medizinisch indizierten Besuch einer Privatschule durch ein geistig und körperlich behindertes Kind sind von der Rechtsprechung[4] als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden.[5] Entsprechendes gilt für ein hochbegabtes Kind, wenn der Besuch der Schule wegen der Hochbegabung oder aus anderen Gründen medizinisch indiziert ist.[6] Die Hochbegabung als solche stellt keine Krankheit dar.[7]

Voraussetzung ist, dass das behinderte/kranke Kind ausschließlich wegen seiner Behinderung/Krankheit im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule nicht verfügbar oder nicht zumutbar erreichbar ist. Der Schulbesuch muss zum Zweck der Heilbehandlung erfolgen, außerdem muss dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinden.[8] Das Schulgeld ist neben einem auf den Steuerpflichtigen übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Nachweis der Erforderlichkeit des Privatschulbesuchs ist durch eine Bestätigung der Landeskultusbehörde zu führen.[9]

Anerkannt wurden auch z. B. die Aufwendungen für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem "Oberschulinternat", wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.[10] Entsprechendes gilt für die Unterbringung eines an Lese- und Rechtschreibschwäche erkrankten Kindes, wenn die Legasthenie Krankheitswert hat.[11]

Entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung[12] muss nach der Neuregelung die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes/des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.[13]

Abziehbar sind auch die Aufwendungen für den Besuch von besonderen Behindertenschulen, wie z. B. von Blinden- und Taubstummenschulen.

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