Aufwendungen für Mittagsheimfahrten mangels Zwangsläufigkeit: nein; auch dann nicht, wenn die Zwischenheimfahrten zwecks Diätverpflegung oder wegen ärztlich empfohlener mittäglicher Bettruhe erfolgen.[1] Bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit einer mittäglichen Bettruhe sollte die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten bejaht werden; s. Krankheitskosten "Nachweis".

Aufgrund einer Behinderung veranlasste Fahrten werden ab 2021 durch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale anstelle des Abzugs nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt.[2] Bei einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 EUR. Bei den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die Pauschale 4.500 EUR. In diesem Fall kann die Pauschale von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist bei der Ermittlung des Teils der außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.

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