Kosten mangels Außergewöhnlichkeit: nein.[1] Die Reisekosten eines deutschen Steuerpflichtigen anlässlich der Eheschließung im Ausland, da die Verlobte keine Ausreisegenehmigung erhalten hatte, wurden nicht anerkannt.[2] Muss der Verlobte wegen der bevorstehenden Eheschließung und des damit verbundenen Ortswechsels seine Berufstätigkeit aufgeben, ist der andere Partner sittlich verpflichtet, die dadurch eingetretene Unterhaltsbedürftigkeit zu beseitigen.[3]

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