Welcher der Ehegatten die außergewöhnlichen Belastungen getragen hat, ist bei der Zusammenveranlagung ohne Bedeutung. Aufwendungen von Ehegatten sind somit in der Weise einheitlich zu behandeln, dass die Ausgaben eines Ehegatten ohne Weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen sind. Bezahlt z. B. ein Ehegatte das Studium des anderen Ehegatten, sind die Aufwendungen nur abziehbar, wenn sie auch in der Person des anderen (studierenden) Ehegatten eine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung darstellen.[1] Ein etwa aufgrund von § 1360a BGB geleisteter Vorschuss für einen Rechtsstreit des Ehegatten gehört grundsätzlich zu den Unterhaltsleistungen, die durch das Ehegattensplitting abgegolten sind. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit für den prozessführenden Ehegatten zwangsläufig ist.[2]

Bei der auf Antrag durchzuführenden Einzelveranlagung werden außergewöhnliche Belastungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag können sie jeweils zur Hälfte abgezogen werden.[3] Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten.

Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften.[4]

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