Die zu Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehörenden Aufwendungen sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie sich tatsächlich steuerlich nicht ausgewirkt haben. Ausnahmen bestehen für Kosten der Erstausbildung[1] und Schulgeld[2], soweit sie nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

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