Grundsätzlich keine Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung, da Baumängel nicht unüblich sind[1], s. "Bau-/Wasserschäden"; "Gebäudesanierung". Auch Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims führen nicht zur Berücksichtigung der Prozesskosten.[2]

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