Die für die altersbedingte eigene Unterbringung des Steuerpflichtigen ganz allgemein erwachsenden Aufwendungen in einem Altenheim sind grundsätzlich nicht abziehbar.[1] Dagegen sind Kosten für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenheim, abzüglich der Haushaltsersparnis, von Erstattungen und der Pflegezulage nach § 35 BVG, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.[2] Nach der strengen und typisierenden Auffassung der Finanzverwaltung soll der Abzug als außergewöhnliche Belastung von dem Zeitpunkt ab zulässig sein, ab dem mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde. Ab 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.[3] Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegstufe I. Gleichgestellt ist der Fall, dass eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse/Pflegeversicherung oder einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.[4] Bei Personen der Pflegestufe 0 sind nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze abziehbar, wenn diese Sätze zwischen Heim und Sozialhilfeträger vereinbart sind.[5] An diesen "formalisierten" Nachweiserfordernissen hält der BFH mangels Anhalt im Gesetzestext nicht mehr fest. Für den Nachweis einer krankheitsbedingten Heimunterbringung und entsprechender Pflegekosten gelten daher die allgemeinen Grundsätze für die Geltendmachung steuermindernder Umstände, sodass auch ein einfaches – auch nachträglich ausgestelltes – ärztliches Attest genügen kann.[6]

Da der Gesetzgeber allerdings für bestimmte Fälle von Krankheitskosten (insbesondere Arzneimittel, Kuren und allgemeine Gebrauchsgegenstände als medizinische Hilfsmittel usw.) zu den strengen Nachweiserfordernissen zurückgekehrt ist[7], bleibt die weitere Entwicklung für Pflegeheimkosten abzuwarten.

Ohne Bedeutung ist[8], ob der Steuerpflichtige bereits vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit in das Heim übergesiedelt ist.[9] Die Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift/Heim zieht, erwachsen nicht zwangsläufig.[10]

Werden die Unterbringungskosten in einem Altenwohnheim als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, wird der erhöhte Behindertenpauschbetrag daneben nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht gewährt.[11] Zu Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und entsprechenden Dienstleistungen s. "Hausgehilfin".

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