Kommentar

Zwangsläufige Aufwendungen für den Unterhalt von Angehörigen oder nahestehenden Personen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zu einer Steuerermäßigung führen. Voraussetzung ist u. a., daß die unterhaltene Person nur geringe Einkünfte oder Bezüge hat, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeld-Gesetz (BErzGG) von zur Zeit monatlich 600 DM gehört nach Auffassung des BFH nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anzurechnenden Bezügen des Unterhaltsempfängers. Das bedeutet, daß der Bezug dieses Geldes bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ebenso außer Ansatz bleibt, wie dies in der Regel bei der Bemessung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen der Fall ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.11.1994, III R 37/93

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hatten Eltern Unterhaltszahlungen an ihre unverheiratete Tochter in Höhe von 6.000,- DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht. Die Tochter war nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr berufstätig und daher auf die monatlichen Unterstützungsleistungen ihrer Eltern angewiesen. Das Finanzamt war der Auffassung, zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter rechne neben einem Restlohn und den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld auch das Erziehungsgeld nach dem BErzGG (so z. B. auch Schmidt-Glanegger, § 33a Anm. 2e, ff.). Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof zu Recht nicht gefolgt, weil andernfalls ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch insbesondere zwischen § 9 BErzGG einerseits und dem Steuerrecht andererseits entstände. Wenn gemäß § 9 Satz 1 BErzGG das Erziehungsgeld bei der Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs in der Regel unberücksichtigt bleibe, muß dies auch im Steuerrecht beachtet werden. Es wäre nicht plausibel , Unterhaltspflichtige – im Streitfall die Eltern – mit Hilfe staatlichen Zwangs dazu anzuhalten, ihre Unterhaltspflicht ohne Berücksichtigung des Erziehungsgeldes zu erfüllen, sie aber andererseits so zu stellen, als ob sie mit ihrer Unterhaltsleistung mehr als nur das Existenzminimum des Unterhaltsempfängers abdeckten. Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung beruht auf ähnlichen Erwägungen wie die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Unterhaltsleistungen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn dem hilfsbedürftigen Partner die Sozialhilfe im Hinblick auf das Zusammenleben gem. § 122 Satz 1 BSHG oder gemäß § 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz verweigert wird. In diesen Fällen hat der Bundesfinanzhof zu Recht eine sittliche Verpflichtung des Partners zur Unterhaltsverpflichtung in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bejaht (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 30. 7. 1993, III R 38/92, BStBl II 1994 S. 442 m. w. N.).

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