Da nur private Lebenshaltungskosten als außergewöhnlicher Belastungen anerkannt werden sollen, schließt das Gesetz die Aufwendungen aus, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben gehören. Soweit diese Aufwendungen sich dort steuermindernd auswirken, steht einer Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen bereits der Gesichtspunkt der unzulässigen Doppelbegünstigung entgegen.

Ausgeschlossen bleiben derartige Aufwendungen selbst dann, wenn sie sich wegen eines Abzugsverbots oder wegen geltender Höchstbeträge nicht oder nur teilweise als Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben auswirken können.[1]Ausnahmen sieht das Gesetz[2] lediglich bei den Kosten einer eigenen Berufsausbildung[3] und bei Kosten von Privatschulen für ein Kind vor.[4]

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