Rz. 148

Die Umsatzsteuer auf Entnahmen bzw. die Vorsteuer für bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben sind nicht abziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuer auf eine Entnahme (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a i. V. m. § 3f. und § 10 Abs. 4 UStG) bzw. der Ausschluss der Vorsteuer für bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG) zu einem Aufwand führt.[1] Dieser Aufwand wird dann im nächsten Schritt aufgrund von § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell korrigiert. Von diesem Grundsatz gibt es 2 wichtige Ausnahmen.

 

Rz. 149

Im Fall der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG entsteht auf die ins Privatvermögen überführten Gegenstände Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer ist nicht als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 12 Nr. 3 EStG zu behandeln, sondern gehört zu den Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG. Nach § 16 Abs. 3 EStG sind die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert (§ 9 BewG), also inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Die durch die Entnahme entstehende

Umsatzsteuer ist an den Fiskus abzuführen. Würde die Umsatzsteuer in diesem Fall nicht als Teil der Veräußerungskosten behandelt, würde diese Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer vergrößern. Die Umsatzsteuer kann in den Fällen der Betriebsaufgabe als Teil der Veräußerungskosten i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG abgezogen werden.[2]

 

Rz. 150

Der 2. wichtige Fall, in dem die Umsatzsteuer nicht als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt wird, ist die Umsatzsteuer auf die vGA. Die durch die vGA ausgelöste Umsatzsteuer wird nicht doppelt außerbilanziell nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und nach § 10 Nr. 2 KStG korrigiert.[3]

[1] Es ergibt sich der Buchungssatz: "nicht abziehbare Betriebsausgaben (USt-Aufwand) an Umsatzsteuer".
[2] Vgl. Günther, S. 75, 77.
[3] R 37 KStR und Rn118.

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