Rz. 127

Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein[1] führt 2-mal zu einer außerbilanziellen Korrektur. Im Zeitpunkt des Verzichts entsteht in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ein Ertrag. Soweit die Forderung werthaltig ist, ist eine verdeckte Einlage zu berücksichtigen. Kommt es später zum Besserungsfall, ist bilanziell i. H. d. wieder auflebenden Verbindlichkeit ein Aufwand zu erfassen (vgl. § 5 Abs. 2a EStG). I. H. d. bei Verzicht berücksichtigten verdeckten Einlage ist nun eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.[2] Das folgende Beispiel zeigt die Zusammenhänge.

 
Praxis-Beispiel

Der Gesellschafter verzichtet gegenüber seiner GmbH auf ein Darlehen i. H. v. 1.000 in der Periode 2008. Das Darlehen ist im Zeitpunkt des Verzichts noch i. H. v. 300 werthaltig. In der Periode 2012 verbessert sich die Situation der GmbH. Es kommt zum Besserungsfall.

Lösung:

In der Periode 2008 ergibt sich ein bilanzieller Ertrag von 1.000. Außerbilanziell ist eine Kürzung in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit vorzunehmen, da es insoweit zu einer verdeckten Einlage kommt. Es ergibt sich eine Kürzung i. H. v. 300.

Der Besserungsfall führt in der Periode 2012 zu einer erneuten Passivierung (§ 5 Abs. 2a EStG) der ursprünglichen Verbindlichkeit und einem entsprechenden Aufwand in gleicher Höhe, "per Aufwand 1.000 an Verbindlichkeit 1.000". I. H. d. verdeckten Einlage ist eine Kapitalrückzahlung i. H. v. 300 zu erfassen, die zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung führt.

[1] Der Verzicht steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der wirtschaftlichen Erholung der betroffenen Gesellschaft. Im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KStG wird i. d. R. keine Rückbeziehung vereinbart. Vgl. zum § 8 Abs. 4 Problem: BMF, Schreiben v. 20.5.2003, BStBl 2003 I S. 648, und Hoffmann, DStR 2004, S. 34.
[2] BMF, Schreiben v. 20.5.2003, BStBl 2003 I S. 648; Harle/Kulemann, GmbHR 2004, S. 733/735.

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