Rz. 110

Wird der Gewinn durch eine doppelte Buchführung ermittelt, wirken sich Entnahmen im Jahresabschluss nicht aus, da das Konto Privatentnahme direkt auf das Kapital abgeschlossen wird. Erfolgt die Gewinnermittlung außerhalb der doppelten Buchführung durch Betriebsvermögensvergleich, ist der Vermögensunterschied um Einlagen und Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu korrigieren.

 

Rz. 111

Bei Kapitalgesellschaften wird die Entnahme durch die Sondervorschrift der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verdrängt. Dies ist insbesondere für die Bewertung von Bedeutung. Die Entnahme wird grundsätzlich mit dem Teilwert bewertet, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die vGA wird mit dem oft höheren gemeinen Wert bewertet, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i. V. m. § 9 Abs. 2 BewG. Im Gegensatz zum Teilwert schließt der gemeine Wert die Umsatzsteuer und eine Handelsmarge ein.

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