Rz. 99

Ein allgemeiner Grundsatz, dass Rückzahlungen von Aufwendungen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht zu Betriebseinnahmen führen, besteht nicht.[1] Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch einen Dritten zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie beim Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist. Dies wurde für die Erstattung von nicht abziehbaren Geschenken und Bewirtungskosten[2] und für den Fall des Schadenersatzes eines Steuerberaters für zu viel gezahlte Körperschaftsteuer entschieden.[3] Außerdem hat der BFH entschieden, dass der Anspruch des Trägerunternehmens gegen die von ihm finanzierte Unterstützungskasse auf Rückgewähr überhöhter Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, auch wenn die ursprüngliche Zuwendung im Zeitpunkt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe war.[4]

 

Rz. 100

Der BFH sollte seine Position überdenken. Wenn sich die Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat, darf die Erstattung auch nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Die Erstattung ist nur der Ausgleich dafür, dass ein zu großer Betrag vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wurde. Wenn der ursprüngliche Aufwand die Bemessungsgrundlage nicht gemindert hat, darf die Erstattung dieser Aufwendungen sich ebenfalls nicht auf die Bemessungsgrundlage auswirken. Die Erstattung ist als actus contrarius zur nicht abziehbaren Betriebsausgabe ebenfalls steuerneutral zu behandeln. Dieser Gedanke ist für die Bußgelder ausdrücklich im Gesetz geregelt, § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG. Ansonsten wird er von der Finanzverwaltung[5] und der Rechtsprechung[6] in Fällen der Steuererstattung angewendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge