Rz. 81

Bei Kapitalgesellschaften ist ein Einlagekonto nach § 27 KStG zu führen. Hintergrund für dieses Einlagekonto ist, dass Einlagen aus bereits versteuerten Einkommen geleistet werden. Ein Rückfluss dieser Einlage ist nicht steuerbar, da es nur zur Rückzahlung des bereits versteuerten Einkommens kommt, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG. Die Leistungen aus dem Einlagekonto führen allerdings zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der entsprechenden Gesellschaft, § 17 Abs. 4 3. Alt. EStG analog.[1] Führt also eine offene oder verdeckte Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft zur Verwendung von Bestandteilen des steuerlichen Einlagekontos, kommt es nicht zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der 95 %-Freistellung nach § 8b KStG, da die Ausschüttung nicht steuerbar ist. Die nicht steuerbare Ausschüttung ist außerbilanziell zu kürzen und die Anschaffungskosten für die Beteiligung sind zu reduzieren.

 

Rz. 82

Übersteigen die Ausschüttungen die Anschaffungskosten der Beteiligung, kommt es zu einemVeräußerungsentgelt (Finanzverwaltung[2]) oder einem Beteiligungsertrag (Schrifttum[3]). Soweit die Ausschüttung den Buchwert der Beteiligung übersteigt, kommt das Teileinkünfteverfahren bzw. die Freistellung nach § 8b KStG zur Anwendung.

 

Rz. 83

Die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto und die gesellschaftsrechtlichen Probleme der Einlagenrückgewähr (§§ 30, 31 GmbHG; §§ 57, 62 AktG) dürfen nicht vermischt werden. Die Begriffe ähneln sich zwar, bezeichnen aber voneinander unabhängige gesellschaftsrechtliche bzw. steuerliche Probleme.

[1] Vgl. H 6.2 EStH "Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG".
[2] BMF, Schreiben v. 28.4.2003, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 6; H 6.2 EStR "Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ...".
[3] Gröbl/Adrian, in Erle/Sauter, § 8b KStG Rn. 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge