BMF, 17.10.2002, IV B 4 - S 1341 - 14/02

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.11.2000, I R 85/99 entschieden, eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach der Vorschrift komme deshalb nicht in Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und zum Ausgleich für ein funktionsgerechtes Eigenkapital zugunsten der Tochtergesellschaft eigene unentgeltliche Stützungsmaßnahmen – im Streitfall eine sog. harte Patronatserklärung für eine von der Finanzierungsgesellschaft begebene Anleihe – treffe.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

1. Eine „Geschäftsbeziehung” zwischen einem Stpfl. und einer ihm nahestehenden Person ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortsinn grundsätzlich anzunehmen, wenn es sich um eine auf schuldrechtlichen Vereinbarungen beruhende Beziehung handelt. Von der Geschäftsbeziehung abzugrenzen ist die gesellschaftsrechtliche Beziehung. Eine gesellschaftsrechtliche Beziehung liegt vor, wenn durch sie das Nahestehen erst begründet wird (BFH vom 30.5.1990, BStBl 1990 II S. 875). Deshalb ist die Gewährung von Eigenkapital, die zu einer wesentlichen Beteiligung des Stpfl. an einer Gesellschaft führt oder diese erhöht, keine „Geschäftsbeziehung”. § 1 Abs. 1 AStG setzt damit voraus, dass neben der Beteiligung ein eigenständiges Leistungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft besteht. Geschäftsbeziehungen sind hiernach Beziehungen auf schuldrechtlicher Grundlage, die bei dem Stpfl. oder bei der nahestehenden Person einen Teil einer der in § 1 Abs. 4 AStG bezeichneten Tätigkeiten bilden.

2. Für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als solcher kommt es nach § 1 Abs. 1 AStG nicht darauf an, ob sie betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, welche betrieblichen oder gesellschaftlichen Interessen ihr also zugrunde liegen. Schuldrechtliche Beziehungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu der Gesellschaft verlieren deshalb ihre Eigenschaft als „Geschäftsbeziehungen” nicht dadurch, dass sie betriebswirtschaftlich einen eigenkapitalersetzenden Zweck verfolgen. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 AStG schließen es aus, seinen Anwendungsbereich durch das für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage vorausgesetzte Merkmal der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einzuschränken. Eine andere Auslegung wäre zudem auch nicht sachgerecht. Ob nämlich die Kapitalausstattung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Finanzierungsfunktion ausreichend ist oder ob sie – und ggf. in welchem Umfang – unzureichend erscheint, wird sich, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen feststellen lassen.

Entscheidet sich deshalb eine inländische Muttergesellschaft dafür, ihre ausländische Tochtergesellschaft nicht hinreichend mit Eigenkapital auszustatten und sie als Ausgleich für fehlende Eigenmittel auf schuldrechtlicher Basis durch Übernahme verbindlicher Garantien oder Überlassung von Fremdkapital zu stützen, handelt es sich bei den Leistungen der Muttergesellschaft um solche aufgrund von Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 AStG, die nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu würdigen sind. Im Rahmen dieser Würdigung ist zu prüfen, ob und inwieweit die Leistungen der Obergesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.

3. Das Urteil des BFH vom 29.11.2000 ist zur Rechtslage vor der Einführung des § 1 Abs. 4 AStG ergangen. Die durch die Vorschrift eingefügte Definition hat den Begriff der „Geschäftsbeziehung” erweitert, nachdem der BFH private Darlehen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG ausgeschlossen hatte. Die Rechtsänderung berührt die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht. Das angegebene Urteil des BFH hat deshalb auch für Zeiträume nach dem 31.12.1991 Bedeutung.

In allen noch offenen Fällen soll deshalb die Auffassung vertreten werden, dass die sog. harte Patronatserklärung einer inländischen Konzernobergesellschaft gegenüber ihrer ausländischen Finanzierungsgesellschaft, die zur Förderung der Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft gegeben wird, auch in Fällen unzureichenden Eigenkapitals der Finanzierungsgesellschaft eine nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu beurteilende Geschäftsbeziehung darstellt. Gleiches gilt für bindende Kreditgarantien zugunsten einer ausländischen Tochtergesellschaft, die keine Finanzierungsgesellschaft ist, sowie für die Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen und die unentgeltliche oder teilentgeltliche Gewährung anderer Leistungen durch eine inländische Obergesellschaft an eine ausländische Konzerngesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob damit fehlendes Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft ersetzt oder die Tätigkeit der Gesellschaft gestärkt ...

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