Überblick

Im nachfolgenden Beitrag werden die Besonderheiten einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Unternehmen aus dem Bereich der maritimen Wirtschaft dargestellt. Diese Besonderheiten resultieren zum einen daraus, dass dieser Wirtschaftszweig in einem besonders hohen Maße internationale Verflechtungen aufweist, zum anderen aber auch aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die nur für Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich finden die allgemeinen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen auch für solche Unternehmen, die im Bereich der maritimen Wirtschaft tätig sind, Anwendung. Hierbei ist der Begriff der maritimen Wirtschaft in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um Unternehmen handelt, die entweder direkt ein Handelsschiff betreiben und hieraus Einnahmen erzielen oder aber um Unternehmen, die Dienstleistungen für solche Unternehmen erbringen, die Schiffe betreiben.[1] An besonderen steuerlichen gesetzlichen Bestimmungen, die nur für diese Unternehmen gelten, sind insbesondere, aber nicht abschließend[2] zu nennen:

  • Gewinnermittlung nach § 5a EStG (sog. Tonnagesteuer).[3]
  • Lohnsteuerermäßigung nach § 41a Abs. 4 EStG, auf die im Weiteren nicht eingegangen werden soll.[4] Es gibt zudem einige Besonderheiten aus dem Bereich der Besteuerung von Schiffspersonal, die hier nicht weiter problematisiert werden sollen.[5]
  • Grundsätzliche Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG für Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt.[6]
  • Besonderheiten nach den jeweiligen DBA für Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt, regelmäßig angelehnt an Art. 8 OECD-MA.[7]
  • Besonderheiten für beschränkt Steuerpflichtige nach § 49 Abs. 3 EStG.[8]

An wesentlichen Verwaltungsvorschriften sind insbesondere zu nennen die BMF-Schreiben zur Anwendung des § 5a EStG sowie der UStAE zu § 8 UStG. Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte gibt es zu § 5a EStG durchaus, doch sind längst nicht alle Zweifelsfragen als geklärt anzusehen. Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des § 5a EStG aus der Sicht der Finanzverwaltung ist das BMF-Schreiben v. 12.6.2002.[9] Dieses BMF-Schreiben ist in einigen wesentlichen Punkten zuletzt durch ein BMF-Schreiben v. 31.10.2008[10] geändert worden. Bei einer Befassung mit der Verwaltungsansicht zu § 5a EStG war es aufgrund der teilweise erheblichen Änderungen unerlässlich, beide Schreiben heranzuziehen. Erst jüngst wurde der Tonnagesteuererlass neu veröffentlicht und in verschiedenen Punkten geändert sowie ergänzt.[11] Ausweislich der Tz. 43 ist dieses überarbeitete Schreiben grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden, was im Einzelfall durchaus Probleme bereiten kann.

[1] Dies kann in vielfältiger Weise geschehen: Schiffe werden bereedert, Personal wird zur Verfügung gestellt oder es wird etwa die Befrachtung organisiert usw.
[2] Außer Acht gelassen werden etwa besondere Bestimmungen für den Bereich der maritimen Wirtschaft aus dem Bereich der Versicherungsteuer; vgl. hierzu etwa Grünwald/Dallmayr, VerStG, 1. Aufl 2016, § 2 VerStG Rz. 20f; § 4 VerStG Rz. 146 zum Erlöspool.
[3] In diesem Zusammenhang sei auch auf § 4 Abs. 5 Nr. 11 EStG verwiesen, der die Nichtabzugsfähigkeit von gewissen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach § 5a EStG betrifft; der Anwendungsbereich der Regelung ist allerdings beschränkt, so dass die Bestimmung in der Praxis keine wesentliche Bedeutung hat, siehe Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 4 EStG Rz. 646.
[5] Vgl. etwa BMF, Schreiben 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA, BStBl 2018 I S. 643, Rz. 345ff.; dort wird insbesondere auch auf Besonderheiten eingegangen, die nach einzelnen DBA bestehen.
[6] Vgl. Heidner, in Bunjes, UStG, 22. Aufl. 2023, § 8 UStG Rz. 2ff.; Jatzke, in Sölch/Ringleb, UStG, § 8 UStG Rz. 13ff.; auch UStAE zu § 8 UStG.
[7] Siehe im Einzelnen Hemmelrath, in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 8 OECD-MA Rz. 12ff.; Drüen/Kaeser/Schwenke, in Wassermeyer, OECD-MA, Art. 8 Rz. 1ff.
[8] Siehe Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 49 EStG Rz. 142M Reinert, in Brandis/Heuermann, EStG, § 49 EStG Rz. 326 ff.
[9] BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 – S2113a – 11/02, BStBl 2002 I S. 614, sog. Tonnagesteuererlass.
[11] BMF, Schreiben v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-1/20/10001:003, BStBl I 2023 I S. 1486.

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