Da der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn auch dann zu einer Steuer führen kann, wenn sich nach den herkömmlichen Gewinnermittlungsbestimmungen ein laufender Verlust ergibt und zudem ein etwaiger Verlust aus der Veräußerung des Seeschiffs nicht geltend gemacht werden kann, haben sich in den letzten, für die maritime Wirtschaft aus verschiedenen Gründen sehr schwierigen Jahren, viele Gesellschaften mit der Frage befasst, ob es nicht sinnvoll ist, aus der Gewinnermittlung nach § 5a EStG zurück zur herkömmlichen Gewinnermittlung zu wechseln.

Vorgesehen ist vom Gesetzgeber als normierter Normalfall, dass eine Abkehr von einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren erfolgen kann ("Bindungsfrist"). § 5a Abs. 3 EStG ist hierbei die einschlägige Bestimmung zur Frage des Rückwechsels. Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik gibt es dabei bislang nicht, es sind aber zu verschiedenen Rechtsfragen Verfahren beim BFH anhängig. Die weiter unten dargestellten Rechtsfragen sind aber derzeit regelmäßig Gegenstand der Diskussion im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gesellschaft, die rückoptiert hat.

Die gesetzlich normierten Folgen des Rückwechsels lassen sich zusammenfassend wie folgt darstellen: Endet der Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage und wechselt der Steuerpflichtige zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zurück, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch- und dem Teilwert der Wirtschaftsgüter grds. in den folgenden 5 Jahren ratierlich zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzuzurechnen. Zudem ist in der Steuerbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage letztmalig angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Teilwert anzusetzen.[1]

[1] Einzelheiten bei Dißars/Kahl-Hinsch, DStR 2013 S. 2092; Dißars, FR 2016 S. 395 (399).

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