Noch nicht absehbar waren zunächst die Folgen aus einer Entscheidung des FG Hamburg. Dieses hat entschieden, dass ein steuerneutraler Übergang des Unterschiedsbetrages bei einem Wechsel von Gesellschaften nicht möglich ist.[1] Das FG Hamburg hat dies für Fälle einer Umwandlung entschieden. Die Begründung lässt sich aber auch auf andere Fälle einer Übertragung anwenden, etwa Schenkung und selbst Erbschaft. Der BFH hat die Entscheidung des FG Hamburg bestätigt.[2]

Wie verschiedentlich in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber auf diese ihm nicht genehme Rechtsprechung reagiert und durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2.6.2021[3] den § 5a EStG erneut geändert. Nach der Neufassung des § 5a Abs. 4 EStG geht ein Unterschiedsbetrag nunmehr ausdrücklich im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Nach § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG soll dies für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 gelten. Ob dies verfassungsrechtlich haltbar ist, erscheint fraglich. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob es für sie im Einzelfall sinnvoll ist, sich auf die Rechtsprechung des BFH berufen. Ob dies der Fall ist, kann dabei nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. In der Zwischenzeit hat das FG Hamburg jedenfalls seine verfassungsrechtlichen Bedenken in der Weise geäußert, dass es dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat.[4] Betroffene Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen.[5]

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