Weiterhin oftmals strittig war und ist, in welchem Umfang Erträge aus Kapitalanlagen einer Schiffsgesellschaft als Hilfs- oder Nebengeschäfte vom Tonnagegewinn abgegolten sind.[1] Dieser Aspekt führt oftmals zu Diskussionen im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen. Diese Diskussionen enden allerdings oftmals in einem "Vergleich" der Parteien, so dass Rechtsprechung zu dieser Frage selten ist. Dabei können solche Erträge etwa aus angelegten Geldern resultieren, aber auch aus Währungsgeschäften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Die einzige gesetzliche Grundlage findet sich in § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach sind mit der Vercharterung zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter abgegolten. Der Tonnagesteuererlass führt hierzu in Tz. 9 aus, dass Erträge aus Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb von Schiffen grundsätzlich nicht zu dem Gewinn nach § 5 a Abs. 1 EStG gehören. Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten sind hingegen abgegolten. Die Finanzverwaltung geht also nach der Formulierung im Tonnagesteuererlass grundsätzlich von einer engen Auslegung hinsichtlich dessen aus, was durch den Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten ist. Erträge aus Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen gehören demnach nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zum abgegoltenen Gewinn; dies soll nur für Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten nicht gelten.

Das FG Niedersachsen hat hierbei die Ansicht der Finanzverwaltung im Wesentlichen bestätigt.[2] Weiter zieht das FG Hamburg den Kreis der abgegoltenen Kapitalerträge in seiner Entscheidung vom 17.1.2014.[3] Die zinsbringende Anlage von Geldern wird als üblich angesehen, zudem wird auf die Beziehung des Nebengeschäfte, welches zu den Kapitalerträgen geführt hat, zum Betrieb eines Handelsschiffes im konkreten Einzelfall abgestellt. Leider ist festzustellen, das der BFH offensichtlich auch mit der Finanzverwaltung eher zu einer engen Auslegung kommt. Regelmäßig sind nach seiner Ansicht Kapitalerträge nicht abgegolten.[4]

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