Wie bereits erwähnt, ist die maritime Wirtschaft in einem erheblichen Umfang von internationalen Fragestellungen durchdrungen. Weiterhin besteht im Rahmen des Betriebs eines Handelsschiffs regelmäßig eine Vielzahl von vertraglichen Beziehungen mit diversen Unternehmen, die aus vielen Ländern stammen können. So ist es durchaus als ein typischer Sachverhalt anzusehen, dass Eigentümer des Schiffs eine deutsche Gesellschaft ist, das Schiff von einer deutschen Gesellschaft bereedert wird, das Personal durch eine zyprische Gesellschaft gestellt wird, aber die Offiziere zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 5a EStG bei einem deutschen Crewing-Unternehmen angestellt sind,[1] die Befrachtung durch eine dänische Gesellschaft erfolgt,[2] der Charterer eine US-Gesellschaft ist und die Finanzierung durch mehrere Banken geschieht. Der Versicherer der Gesellschaft hat zudem seinen Sitz in Großbritannien. Diese internationalen Bezüge ließen sich nahezu beliebig ausweiten. Zudem sind oftmals darüber hinaus die Gesellschafter der deutschen Gesellschaft in verschiedenen Ländern ansässig.

Dies hat verschiedene Aspekte zur Folge, die im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von Bedeutung sein können, insbesondere, wenn der Prüfer nicht vom Fach ist, also nicht regelmäßig mit Schifffahrtsunternehmen befasst ist:

  • Es ist oftmals nicht ganz einfach, die vertraglichen Zusammenhänge zu durchschauen. Gerade Fachfremden bereitet die Vielzahl der eingeschalteten Unternehmen, die oftmals über die halbe Erde verteilt sind, Probleme.
  • Die Beschaffung von Belegen aus dem Ausland ist oft nicht ganz einfach, auch wenn natürlich die Buchführung immer noch (grundsätzlich) in Deutschland zu erfolgen hat und auch die Belege im Inland aufzubewahren sind.
  • Regelmäßig werden die Verträge auf Englisch abgefasst (teilweise selbst zwischen deutschen Unternehmen), sodass sich bei einem Prüfer, der auf die Einhaltung des § 87 AO beharrt, oftmals erheblicher Mehraufwand ergeben kann. Allerdings werden in der Zwischenzeit englische Dokumente regelmäßig akzeptiert. Belege in anderen Sprachen sind schwieriger.
  • Die internationalen Verflechtungen erfordern erhebliche Kenntnis im Bereich des internationalen Steuerrechts, die auch bei Prüfern nicht stets vorausgesetzt werden können.

Ferner ist zu differenzieren zwischen den Unternehmen, die direkt ein Schiff betreiben und übrigen Dienstleistern der Branche. Nachfolgend wird deshalb nach diesen unterschieden.

[1] BMF, Schreiben v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-1/20/10001:003, BStBl. I 2023 S. 1486 Rz. 1.
[2] Das kann im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, da nach Ansicht einiger Finanzämter der Befrachtung bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5a EStG eine besondere Bedeutung zukommen soll und sie deshalb grundsätzlich im Inland zu erfolgen hat.

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