Wird ein Fahrzeug aus dem EU-Raum angeliefert, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor; kommt es aus einem Drittstaat spricht man von einer Einfuhr.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist beim ausländischen Lieferer umsatzsteuerfrei und gilt beim inländischen Erwerber als steuerpflichtiger Umsatz. Die Umsatzsteuer kann i. d .R. als Vorsteuer abgezogen werden. Wird das Fahrzeug dann im Inland weiterveräußert liegt eine normale steuerpflichtige Lieferung vor.
Innergemeinschaftlicher Erwerb und Weiterverkauf
Händler H in Deutschland kauft einen PKW aus Frankreich für 20.000 EUR. Danach veräußert er diesen im Inland für 25.000 EUR (Rechnungspreis).
VoSt | USt | |||
---|---|---|---|---|
Innergemeischaftl. Erwerb des Kfz | 20.000,00 EUR | 19 % | 3.800,00 EUR | |
USt als VoSt abzugsfähig | 3.800,00 EUR | |||
Verkauf im Inland für | 25.000,00 EUR | |||
netto (100/119 ) | 21.008,40 EUR | |||
USt | 3.991,60 EUR | 3.991,60 EUR | ||
Gesamt | 3.800,00 EUR | 7.791,60 EUR | ||
Zahllast | 3.991,60 EUR |
H muss letztendlich 3.991,60 EUR Umsatzsteuer bezahlen und erzielt einen Reingewinn von 1.108,40 EUR.
Differenzbesteuerung
Eine Differenzbesteuerung ist aus o. g. Gründen grundsätzlich nicht möglich. Nur wenn nachgewiesen wird, dass auch der ausländische Lieferant auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung angewandt hat, kann der deutsche Erwerber die Differenzbesteuerung anwenden. Gleiches gilt, wenn der ausländische Lieferant ein Kleinunternehmer i. S. seines EU-Landes ist.
Neue Fahrzeuge
Für Neufahrzeuge gilt für die Lieferung in den EU-Raum eine Sonderregelung.[1] Als neu gelten Fahrzeuge die
- eine Laufleistung von 6.000 km nicht überschritten haben oder
- deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Nach dieser Vorschrift gelten auch liefernde Nichtunternehmer als Unternehmer, sofern sie das Neufahrzeug in den nicht-deutschen EU-Raum verkaufen.[2] Für den Kfz-Händler heißt das, dass auch der Erwerb eines Neufahrzeugs von einer Privatperson aus der EU der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Neuwagenkauf aus EU von Privat
Händler H in Köln kauft vom Privatmann F aus Frankreich ein Kfz mit Laufleistung 5.000 km für 10.000 EUR.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Neufahrzeug i. S. d. § 1b UStG. Analog zu § 2a UStG gilt F beim Verkauf des Neufahrzeugs als Unternehmer. Damit gilt der Kauf des Fahrzeugs als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
H hat eine Umsatzsteuerschuld von (10.000 EU × 19 %=) 1.900 EUR. Liegen die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann er diese als Vorsteuer abziehen.
Der Weiterverkauf unterliegt der Regelversteuerung. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen.
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