Bei Gebrauchtwagen kann die sog. Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen, wenn der Händler ein Kraftfahrzeug beispielsweise von einer Privatperson – ohne Vorsteuerabzug – in Zahlung nimmt und wieder veräußert. Die Umsatzsteuer ist dann nur aus der positiven Marge herauszurechnen. Negative Margen bleiben umsatzsteuerlich unbeachtet und führen zu keiner Umsatzsteuerminderung. Sofern der Wert von Gebrauchtwagen nicht über 500 EUR liegt, können negative Margen mit positiven Margen verrechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung (System, Margen)

Händler H nimmt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 3.000 EUR in Zahlung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Fall 1

Später veräußert H diesen Gebrauchtwagen für 4.000 EUR.

H kann sich dafür entscheiden, nicht den gesamten Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern die Umsatzsteuer aus der Marge von 1.000 EUR mit 19/119 herauszurechnen. Die Umsatzsteuer beträgt dann 1000,00 EUR * 19/119 = 159,66 EUR

Fall 2

H veräußert den Gebrauchtwagen für 2.500 EUR

Auch hier wird H die Differenzbesteuerung wählen. Als Marge gelten hier jedoch 0,00 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 0,00 EUR. Eine Verrechnung mit positiven Margen aus anderen Geschäften ist nicht zulässig.

Fall 3

H kauft den Gebrauchtwagen für 300,00 EUR veräußert ihn für 250,00 EUR. Zuvor hat er einen weiteren Gebrauchten für 500,00 EUR erworben und veräußert diesen für 700,00 EUR.

Da in beiden Fällen der Einkaufspreis 500,00 EUR nicht übersteigt, kann die Umsatzsteuer aus der Gesamtmarge berechnet werden:

 
  EKP VKP Marge
GW 1 300,00 EUR 250,00 EUR -50,00 EUR
GW 2 500,00 EUR 700,00 EUR 200,00 EUR
gesamt     150,00 EUR
daraus 19/119 = USt   23,95 EUR

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Differenzbesteuerung kann auch für Gegenstände des Anlagevermögens gewählt werden, sofern diese beispielsweise von Privaten ohne Vorsteuerabzug erworben worden sind.
  • Wird ein Gebrauchtwagen ausgeschlachtet, d. h. werden nur einzelne Teile verkauft, ist die Differenzbesteuerung nicht zulässig.
  • Nebenkosten, beispielsweise Reparaturkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung.
  • Sind Wirtschaftsgüter privat erworben und später in das Betriebsvermögen eingelegt worden, kann die Differenzbesteuerung beim Verkauf nicht angewendet werden.

Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet von

  • einer Privatperson, die nicht Unternehmer ist,
  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
  • einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen privaten Bereich,
  • einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt (z. B. Ärzte),
  • einem Kleinunternehmer oder
  • einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat,

ohne Vorsteuerabzug erworben hat.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Differenzbesteuerung schließen sich aus. Zwar ist die Lieferung durch einen ausländischen Lieferanten bei diesem umsatzsteuerfrei. Der Einkauf unterliegt jedoch als innergemeinschaftlicher Erwerb beim inländischen Gebrauchtwagenhändler der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Einfuhr

Das Wahlrecht zur Differenzbesteuerung besteht nur für Umsätze die im Inland ausgeführt werden.[1] Einfuhren gelten als steuerpflichtige Umsätze mit Vorsteuerabzug.[2] Damit sind Einfuhren aus einem Drittland (Nicht-EU-Länder z. B. Schweiz) von der Differenzbesteuerung ausgenommen.

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