Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Gem. den Ausführungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind "individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)" Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören, aber dennoch ärztlich empfehlenswert oder vertretbar sind.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht dienen diese Leistungen nicht direkt der Heilung, sondern dem allgemeinen Wohlbefinden, der Kosmetik oder der Fitness. Diese Leistungen sind demnach nicht von der Umsatzsteuer befreit. Sie sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern, wenn der "Heilberufler" kein Kleinunternehmer ist.

IGeL-Leistungen werden z. B. von Frauenärzten, praktischen Ärzten, Augenärzten, Orthopäden, Hautärzten oder Internisten erbracht. Eine beispielhafte Aufzählung der Leistungen und weiterführenden Links finden sich in der Checkliste "Individuelle Gesundheitsleistungen" unten.[1]

Vor Behandlung muss der Patient u. a. seine schriftliche Einverständniserklärung abgeben. Der Prüfer wird u. U. diese Unterlagen und die Abrechnungen nachfragen.

Sonstige umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen

Alle sonstigen nicht der Heilung dienenden Umsätze (Erstellung von Gutachten, s. o.)[2] unterliegen der Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz (Ausnahme: "Heilberufler" ist Kleinunternehmer).

[1] Tz. 6.
[2] Tz 1.2

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