Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen folgende Leistungen im Gesundheitswesen:

  • Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern und die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.[1]
  • Umsätze der Zahntechniker;[2] Hilfsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.[3]
  • Umsätze der Zahnärzte, soweit sie die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten betreffen, wenn sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat.[4]

Prüfungsansatz

Es wird geprüft, ob alle ermäßigt besteuerten Leistungen vom Leistungskatalog gedeckt werden.

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