Ärzte und sonstige "Heilberufler" erzielen aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[1] Sie sind grundsätzlich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet.[2] Umsatz- oder Gewinngrenzen sind hierfür nicht zu beachten.[3] Ärzte und sonstige "Heilberufler"können daher den Gewinn nach der sog. "Einnahmen-Überschussrechnung" ermitteln.[4] Hier müssen nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Entnahmen und Einlagen[5] aufgezeichnet und ein Anlagenverzeichnis geführt[6] werden. Umsatzsteuerlich sind die umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze getrennt aufzuzeichnen.[7]

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnkonten und hierzu erforderliche Aufzeichnungen zu führen.[8]

Weiterhin sind besondere Aufzeichnungen im Bereich der Bewirtungskosten nötig.[9]

Schließlich sind bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben gesondert und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.[10]

Werden Zahlungen (insbesondere IGeL-Entgelte) bar vereinnahmt, so sind diese auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung täglich aufzuzeichnen.[11]

Freiwillig kann vom "Heilberufler" als Gewinnermittlung auch der Bestandsvergleich / die Bilanzierung, also eine Buchführung, gewählt werden. Dann sind zusätzlich Inventuren durchzuführen und Bilanzen zu erstellen. Insbesondere ist dann auch eine geschlossene Kassenführung erforderlich.[12]

Einnahmen-Überschussrechnung bei Gemeinschaftspraxen

Problematisch ist die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung bei Gemeinschaftspraxen. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gemeinschaftspraxis aus oder tritt ein neuer ein, sind i. d. R. Aufgelder für den Praxiswert zu zahlen. Diese sind steuerliche in einer sog. "Ergänzungsbilanz" zu aktivieren. Um die zutreffenden Werte zu errechnen, muss das auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Betriebsvermögen ermittelt werden. Hierzu müssen – wie in der Buchführung selbstverständlich – Kapitalkonten der Mitunternehmer geführt werden.

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt (Räume, Apparate, Kraftfahrzeuge), stellen sog. "notwendiges Sonderbetriebsvermögen" dar[13] und müssen als solches dargestellt und berechnet werden. Auch hier erleichtert eine Sonderbilanz die Arbeit.

Prüfungsansätze

Geprüft werden können in diesem Bereich bei einer Außenprüfung die

  • Berechnung der Kapitalkonten,
  • Ermittlung der Praxiswerte bei einem Gesellschafterwechsel,
  • Erfassung des Sonderbetriebsvermögens und die zugehörigen Abschreibungen,
  • Verrechnungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Betriebseinnahmen einerseits und Betriebsausgaben andererseits),
  • Ermittlung von Entnahmegewinnen bei Ausscheiden von Sonderbetriebsvermögen,
  • Veräußerungsgewinne bei Ausscheiden eines Gesellschafters.
[3] vgl. § 141 AO.
[12] d. h. Kassenbuch: Zusätzlich zu den baren Ein- und Ausgaben werden der tägliche Anfangs- und Schlussbestand ermittelt und aufgezeichnet.

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