Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung müssen Kassenaufzeichnungen ab 2017 in einer bestimmten Form vorgenommen werden:

Registrierkassen ohne Speicher dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Aufbewahrung von lediglich Tagesendsummenbons reicht für die Ordnungsmäßigkeit nicht mehr aus. Bei PC-Kassen müssen alle vom System generierten Daten einzeln aufbewahrt werden. Das gilt grundsätzlich nicht bei Verwendung einer "offenen Ladenkasse" und Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht, wenn tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden.[1]

Kassenführung bei Buchführung

Beim Kassenbuch muss eine geschlossene Kassenführung (Anfangsbestand, Zu- / Abgänge und Endbestand) gewährleistet sein.[2]

Kassenführung bei Einnahmenüberschussrechnung

  • Offene Kasse: Hier müssen die Einnahmen täglich in einen Tageskassenbericht eingetragen werden. Diese Berichte sind aneinanderzureihen und ergeben so die Grundlage der Aufzeichnungen.
  • PC-Kasse: Bei diesen Kassen müssen – auch bei Einnahmenüberschussrechnung – alle in die Kasse eingegebenen und von der Kasse erzeugten Daten aufgehoben werden, um die Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.[3]

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